C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 4. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 9‘400.00 wurden dem Kläger auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihm geleisteten Vorschüssen von CHF 6‘400.00. Der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14‘501.00 zu bezahlen. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.