Mit Verfügung vom 12. November 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. B 4/15). Die Replik datiert vom 25. Februar 2013 (act. B 4/22), die Duplik vom 11. Juni 2013 (act. B 4/30). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies mit Urteil vom 24. September 2013 die vom Kläger gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2012 eingereichte Beschwerde bezüglich des Vorwurfs des Betrugs betreffend das Darlehen über € 16‘000.00, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung ab.