4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Kläger und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich ausseramtlich zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. b) Beklagter und Berufungsbeklagter: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. bb) im Berufungsverfahren: