lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Die von den Berufungsklägern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 25. Mai 2016 abgewiesen, soweit es auf die Beschwerde eingetreten ist (4A_619/2015). Seite 28