Seite 26 (act. B 17), erweist sich als tarifkonform, so dass die Berufungskläger in dieser Höhe den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen haben. Seite 27 Das Obergericht beschliesst: Die Eingabe von RA AA___ vom 7. April 2015 wird aus dem Recht gewiesen. und erkennt: 1. Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. August 2014 (K2Z 12 51) vollumfänglich abgewiesen.