20 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Der von den Berufungsklägern geleistete Kostenvorschuss von CHF 9'000.00 wird angerechnet. Der Positivsaldo von CHF 1‘500.00 ist den Berufungsklägern von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.