So fehlen etwa Angaben dazu, weshalb ihrer Meinung nach der angebliche Mangel dem Berufungsbeklagten hätte bekannt sein müssen und inwiefern er die Berufungskläger darüber hätte täuschen wollen. Auch aus diesem Grund ist eine absichtliche Täuschung seitens des Berufungsbeklagten zu verneinen. 2.6 Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass - bezüglich des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages kein Dissens vorliegt