Dies zeigt klar, dass selbst für den Fall, dass die Mindestanforderungen bei den bestellten Fenstern nicht eingehalten worden wären, nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungsbeklagte dies hätte erkennen können. Selbst wenn der Berufungsbeklagte diesen Mangel jedoch gekannt hätte, wäre damit noch nicht belegt, dass er bei Vertragsschluss den Berufungsklägern gegenüber in Täuschungsabsicht gehandelt hat. Aus diesem Grund erübrigt sich die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Einhaltung der Mindestanforderungen.