Im Ergebnis kommt das Obergericht indessen zum selben Schluss wie die Vorinstanz. Wie diese auf S. 15 ihrer Urteilsbegründung anführt, sind sich offensichtlich nicht einmal die von den Berufungsklägern beauftragten Experten darüber einig, ob bei den betreffenden Fenstern die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten worden sind oder nicht (act. B 5/3/10 und B 5/3/15). Dies zeigt klar, dass selbst für den Fall, dass die Mindestanforderungen bei den bestellten Fenstern nicht eingehalten worden wären, nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungsbeklagte dies hätte erkennen können.