Vorab ist auf den Charakter der von den Berufungsklägern in Auftrag gegebenen und bei der Vorinstanz eingereichten Gutachten der J___ GmbH sowie der N___ Ingenieurbüro AG hinzuweisen. Beweisrechtlich betrachtet handelt es sich bei diesen beiden Gutachten um blosse Privatgutachten, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; Hafner, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 4 zu Art. 168; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 Rz. 128).