2.5.2.2 Nachweis Die Berufungskläger lassen ausführen, der Berufungsbeklagte habe gewusst, dass er keine Wetterschenkel (Metallteile) der I___ AG verwenden würde. Der Berufungsbeklagte habe arglistig gehandelt, da er Eigenschaften der Fenster vorgespiegelt habe, welche diese gar nicht aufweisen würden. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Vorbringen seien nicht genügend substanziiert, handle sie überspitzt formalistisch. Sämtliche in der Berufungsschrift getätigten Ausführungen würden sich auch in den Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens finden. Die Berufungskläger hätten somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren die absichtliche Täuschung genügend substanziiert.