Die Berufungskläger stellten sich zu Recht auf den Standpunkt, dass das Argument der „nicht eingehaltenen gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik“ kein Novum ist. Tatsächlich ist dieses Vorbringen bereits in der Klageschrift vom 13. November 2012 enthalten (act. B 5/2, Ziff. 16). Somit wird darauf in der nachfolgenden E. 2.5.2.2 eingegangen.