Nicht eingehaltene gesetzliche Mindestanforderungen 2.5.2.1 Noven Die Berufungskläger lassen vorbringen, der Begründung der Vorinstanz sei nicht zu folgen, wonach sie das Argument der absichtlichen Täuschung wegen nicht eingehaltener gesetzlichen Mindestanforderungen der Fenster erstmals an der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2014 vorgebracht hätten. Die Berufungskläger hätten dies bereits in Ziff. 16 der Klageschrift vom 13. November 2012 geltend gemacht, weshalb es sich nicht um ein Novum im Sinne von Art. 229 ZPO handle.