Bezüglich des Vorwurfs, der Berufungsbeklagte habe einen anderen, veralteten Fenstertyp geliefert, kann auf die vorstehende E. 2.4 verwiesen werden. Aus jenen Erwägungen geht hervor, dass die Berufungskläger diejenigen Fenster erhalten haben, die sie bestellt haben. Zurückzuweisen ist ausserdem der Vorwurf, das gelieferte Fenstersystem sei veraltet. Wie vorerwähnt, erklärte der Zeuge G___ auf Frage des Rechtsvertreters der Berufungskläger, keines der beiden Fenstermodelle mit der Grundschiene Vivaldi oder M___ sei älter als das andere (act. B 5/40, S. 7). Zu den von der H___ AG an die E___ AG gelieferten Skizzen 1 und 2 (act.