2.5 Absichtliche Täuschung 2.5.1 Anderer Fenstertyp Die Berufungskläger lassen darauf hinweisen, im Falle einer absichtlichen Täuschung gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 1 i.V.m. Art. 210 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 aOR. Eine absichtliche Täuschung liege aufgrund des Umstandes vor, dass der Berufungsbeklagte ihnen ein Aliud geliefert habe. Es sei offensichtlich, dass dieser den Berufungsklägern ein veraltetes, von 1997 stammendes, und im Vergleich zum bestellten ein minderwertiges Fenstersystem geliefert habe.