Im Gegenzug mussten die Berufungskläger ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass der Berufungsbeklagte den einzigen Typ Fenster, den er herstellen kann, auch liefern wird. Hinzu kommt, dass die E___ AG die Fenster am 21. September 2010 vom Berufungsbeklagten entgegennahm und ohne irgendwelche Vorbehalte einbaute. Aufgrund dessen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mit der Lieferung von Fenstern mit “Vivaldi- Grundschiene“ keine Aliud-Lieferung vorliegt.