B 1, S. 37). Aus diesen Zeichnungen lässt sich somit nichts zur Art der von den Parteien vereinbarten Grundschiene ableiten, weshalb diese Skizzen bei der Frage, welches Produkt der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern schuldet, unbeachtlich bleiben müssen. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien ein Holz-Metallfenster Eco vereinbart. Aufgrund der Zeugenaussagen ist klar, dass sich der Zusatz Eco lediglich auf den Metallschirm der H___ AG bezieht, der nur am Flügel, nicht aber am Wetterschenkel eingebaut wird (act. B 5/40, S. 4). Geliefert hat der Berufungsbeklagte ein solches Holz-Metallfenster mit H___-Abdeckung. Das