B 5/40, S. 6). Bezüglich der genannten Skizze ist nicht geklärt, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck diese zur E___ AG gelangt ist. Zeuge G___ sagte aus, er habe den Auftrag erhalten, die Planskizzen der E___ AG zu senden. Er vermute, dass dies für die Planung gewesen sei (act. B 5/40, S. 8). Die Berufungskläger bestätigen, dass die E___ AG die Zeichnungen zwecks Planung der Anschlüsse für den Einbau der Fenster anforderten (act. B 5/29, S. 8; B 1, S. 37).