Zu klären ist also, was mit den vom Berufungsbeklagten gelieferten Fenstern zu vergleichen ist. Sind es die Zeichnungen, die nach der Anfrage der E___ AG vom 19. Juli 2010 geliefert worden sind? Ist es die Bezeichnung gemäss Offerte? Ist es das System M___ oder Vivaldi? In der Offerte steht zum Fenstersystem nichts, woraus geschlossen werden muss, dass die Frage nach der Art der Grundschiene kein Thema und demzufolge für die Parteien nicht wesentlich war. Sodann ist danach zu fragen, welche Bedeutung der von der H___ AG an die E___ AG gelieferten Skizze 1 zukommt (act. B 5/3/17), welche „Eco 1 mit M___ Wetterschenkel und Grundschiene“ zeige (act. B 5/40, S. 6).