Wie die Vorinstanz in ihrer E. 2.3.2 zutreffend festgehalten hat, liegt ein „Aliud“ vor, wenn der Unternehmer, in der Absicht, den Werkvertrag zu erfüllen, nicht das Werk abliefert, das er schuldet, sondern ein völlig anderes Werk (Gauch, a.a.O., Rz. 1443). Die Differenz zwischen Falschlieferung und mangelhafter Leistung ist bedeutsam. Denn bei der Lieferung eines „Aliud“ kommen die allgemeinen Regeln Seite 20 über die Nichterfüllung zur Anwendung, nicht die Regeln über die werkvertragliche Mängelhaftung (Gauch, a.a.O., Rz. 1444).