Bei der Besichtigung vom 20. Juli 2010 sei der vom Berufungsbeklagten offerierte Fenstertyp sehr wohl physisch vorhanden gewesen. Die Berufungskläger hätten sich das Wissen und Wissenmüssen der von ihnen als Hilfspersonen beigezogenen E___ AG anrechnen und entgegen halten zu lassen. Der Berufungsbeklagte habe ja gar kein anderes Holzmetallsystem als HFA oder XY___ genannt. Die Berufungskläger hätten das in der Ausstellung besichtigte Fenster bestellt und erhalten. Die auf nachträglichen Wunsch der E___ AG für die eigene Planung der Anschlüsse bei der Firma H___ AG unter XY