Zudem hätten die Berufungskläger das angebotene System nicht besichtigen können, weil es physisch nicht vorhanden gewesen sei. Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, die E___ AG habe ihm mit E-Mail vom 1. Februar 2010 mitteilen lassen, man solle ein Fenster und ein Glas einsetzen, welches den minimalen gesetzlichen Vorschriften entspreche. Auch die weiteren Fenstereigenschaften habe die E___ AG bestimmt, dies in offensichtlicher Absprache mit den Klägern. Die E___ AG habe im Auftrag der Bauherrschaft die Definition des Fensters festgelegt. Bei der Besichtigung vom 20. Juli 2010 sei der vom Berufungsbeklagten offerierte Fenstertyp sehr wohl physisch vorhanden gewesen.