_ AG habe am 19. Juli 2010 zwecks Planung der Anschlüsse für den Einbau der Fenster Detailschnitte vom Berufungsbeklagten verlangt und Zeichnungen mit XY___ eco 1 erhalten. Geliefert worden sei das Fenstersystem gemäss Plan 2, offeriert und mittels Auftragsbestätigung bestätigt worden sei hingegen die Herstellung und Lieferung des Fenstersystems gemäss Plan 1. Nur weil der Berufungsbeklagte keine M___- Fenster herstellen könne, bedeutet dies nicht, dass er solche den Berufungsklägern nicht angeboten hätte. Zudem hätten die Berufungskläger das angebotene System nicht besichtigen können, weil es physisch nicht vorhanden gewesen sei.