Jedenfalls lässt sich aus dieser Formulierung kein Zugeständnis des Berufungsbeklagten ableiten, dass seine Fenster mangelhaft seien. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb bereits vor dem 9. Dezember 2011 vom Berufungsbeklagten an den Fenstern vorgenommene Arbeiten etwas an dieser Beurteilung ändern sollten. Denn die früheren Arbeiten hielten sich nach eigenen Aussagen der Berufungskläger im selben Rahmen wie die Arbeiten vom 9. Dezember 2011 (Einstellen der Fenster/Einsetzen von fehlenden Dichtungsgummis).