Gegen eine Anerkennung spricht ebenfalls die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte stets auf die Notwendigkeit des Lüftens hinwies und folglich die Ursache für die Eis- und Kondensatbildung nicht in fehlerhaften Fenstern, sondern äusseren Umständen, begründet sah. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungsbeklagte im Schreiben vom 20. Januar 2012 an die Berufungskläger im umgangssprachlichen Sinn von „Arbeit in Garantie ausgeführt am 9. Dezember 2011“ sprach (act. B 5/16/26). Jedenfalls lässt sich aus dieser Formulierung kein Zugeständnis des Berufungsbeklagten ableiten, dass seine Fenster mangelhaft seien.