Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Arbeiten um kleinere Arbeiten von untergeordneter Bedeutung handelt. Allein im Einstellen der Fenster und Einsetzen von Dichtungen kann noch keine Anerkennung einer Haftung seitens des Berufungsbeklagten erblickt werden. Gegen eine Anerkennung spricht ebenfalls die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte stets auf die Notwendigkeit des Lüftens hinwies und folglich die Ursache für die Eis- und Kondensatbildung nicht in fehlerhaften Fenstern, sondern äusseren Umständen, begründet sah.