Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz in deren E. 2.2.5 vollumfänglich. Art. 134 OR, welcher die Hinderung und den Stillstand der Verjährung regelt, ist offensichtlich nicht anwendbar. Ebenfalls liegt keine Anerkennungshandlung seitens des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR vor, welche die Verjährung unterbrechen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Arbeiten um kleinere Arbeiten von untergeordneter Bedeutung handelt.