135 OR darstellen. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, im sehr harten Winter 2011/2012 habe sich bei den eingebauten Fenstern Kondensat gebildet. Der Berufungsbeklagte habe auf entsprechende Anzeige hin verschiedene Einstellungen an den Fenstern optimiert. Der Berufungsbeklagte habe weder auf die Verjährungseinrede verzichtet noch sei die Verjährung unterbrochen worden. Die Behauptung einer Klage- und Forderungsanerkennung im Sinne von Art. 135 OR sei nicht nachvollziehbar. Der