Am 9. Dezember 2011 habe ein Mitarbeiter des Berufungsbeklagten die Flügel eingestellt und kontrolliert sowie beim Badezimmerfenster im 1. Obergeschoss eine Überschlagsdichtung eingebaut. Indem der Berufungsbeklagte die Arbeiten wie Einstellen der Fenster und Einsetzen von Dichtungsgummis sowie der Überschlagsdichtung beim Badezimmerfenster vorgenommen habe, habe er zumindest konkludent anerkannt, dass seine Fenster Mängel aufweisen würden, welche zur Kondensat- und Eisbildungsproblematik geführt hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden bereits die vor dem 9. Dezember 2011 vorgenommenen Garantiearbeiten eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 135 OR darstellen.