2.3.2 Hemmung/Unterbrechung Die Berufungskläger lassen vorbringen, sie hätten den Berufungsbeklagten am 6. Dezember 2010 telefonisch über die Probleme mit den Fenstern informiert. Darauf sei Hr. L___, Angestellter der C___, vorgekommen und habe die Fenster eingestellt und die fehlenden Dichtungsgummis eingesetzt. Am 24. Januar 2011 (kurz nach dem Einzug der Berufungskläger) hätten diese den Berufungsbeklagten wiederholt telefonisch über die starke Kondensat- und Eisbildung bei den Fenstern informiert. Der Berufungsbeklagte habe stets geantwortet, man müsse alle zwei Stunden lüften, der Bau sei noch feucht.