Seite 17 versprochen wird, nach seiner Natur selber als Bauwerk angesprochen werden kann (vgl. auch BGE 120 II Nr. 40 S. 214 = Pra 84/1995 Nr. 77 E. 3 a). Im genannten Entscheid BGE 93 II 242 ging es ebenfalls nicht um einen Subunternehmer. Vorliegend gilt somit gemäss Art. 371 Abs. 1 aOR bzw. Art. 210 Abs. 1 aOR eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese läuft für die am 21. September 2010 gelieferten Fenster (act. B 5/11/8) gestützt auf Art. 132 aOR am 22. September 2011 ab. Das neue Recht fällt somit ausser Betracht. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Verjährung im Sinn von Art.