Insbesondere teilt das Obergericht die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Berufungsbeklagten an die E___ AG gelieferten Fenstern um ein bewegliches Werk handelt. Wie das Kantonsgericht in E. 2.2.4 zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die dargelegte einschlägige Lehre und Rechtsprechung nicht nur auf Fälle mit Subunternehmern. Seinen Ursprung hat die von der Vorinstanz aufgeführte Rechtsprechung in BGE 93 II 242 E. 2. Danach ist eine Leistung nur dann ein (unbewegliches) Bauwerk, wenn der Gegenstand des Werkvertrages, durch den sie