Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, auf den vorliegenden Fall finde Art. 371 Abs. 1 aOR Anwendung. Und ob jemand Fenster als direkter Vertragspartner eines Endabnehmers herstelle und abliefere oder ob die Fenster von einem mit der Gesamterstellung eines Hauses beauftragten Generalunternehmer bestellt und geliefert würden, sei völlig unerheblich. Wesentlich sei, dass es sich unstreitig um eine Lieferung von beweglichen Werken (einzelnen Fenstern) handle.