Die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von Peter Gauch und die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien vorliegend nicht anwendbar. Hier gehe es nicht um einen Subunternehmer, sondern die Fenster seien direkt von den Klägern und damit von den Bestellern des unbeweglichen Werkes (Einfamilienhaus) bestellt worden. Es gelte damit die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR, falls nicht die SIA-Norm 118 zur Anwendung komme. Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, auf den vorliegenden Fall finde Art. 371 Abs. 1 aOR Anwendung.