Seite 16 Die Berufungskläger lassen ausführen, gemäss Art. 172 SIA-Norm 118 bestehe, soweit nichts anderes vereinbart sei, eine Garantiefrist (Rügefrist) von zwei Jahren. Die Fenster seien am 21. September 2010 vom Berufungsbeklagten an die E___ AG geliefert worden. Die Garantiefrist (Rügefrist) habe damit frühestens am 21. September 2010 zu laufen begonnen und frühestens am 21. September 2012 geendet. Es gehe hier um ein unbewegliches Bauwerk. Die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von Peter Gauch und die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien vorliegend nicht anwendbar.