Vorliegend fällt eine ausdrückliche Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien ausser Betracht – und wird von den Berufungsklägern auch nicht behauptet. Demzufolge ist das Vorliegen einer stillschweigenden Abrede zu prüfen. Die einschlägige Aktenlage ergibt, dass eine solche Abrede nicht nachgewiesen ist. Im Devis der F___ AG vom 1. Februar 2010 steht: „Arbeitsausführung: nach den allgemeinen Bedingungen der SIA-Norm 118“ und „Garantie: Gewährleistung nach SIA 118“ (act.