41 im Berufungsverfahren mit dem angeblich falschen Entscheid der Vorinstanz zu begründen. Er tut jedoch mit keinem Wort dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, dieses Schreiben schon vor erster Instanz einzureichen. Kommt hinzu, dass es die Berufungskläger selbst waren, die vor Kantonsgericht die Frage der Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 zum Prozessthema machten, weshalb es ihnen auch unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres möglich gewesen wäre, das damals schon vorhandene kläg. act. 41 einzureichen. Aus diesen Gründen handelt es sich bei kläg. act. 41 um ein unzulässiges Novum, welches nicht zu berücksichtigen ist.