Wie bereits in E. 1.3.1 aufgeführt, werden im Berufungsverfahren unechte Noven nur noch unter den beschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. sie müssen unverzüglich geltend gemacht werden und können nur bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz berücksichtigt werden (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 59 zu Art. 317). Die Berufungskläger haben die Zulässigkeit von kläg. act. 41 einzig damit begründet, die Vorinstanz habe bezüglich Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 ein falsches Urteil gefällt, was die Einreichung des fraglichen Schreibens nötig gemacht habe.