Seite 14 Bei kläg. act. 41 handelt es sich um ein Schreiben vom 15. November 2012 von RA K___ an RA AA___ in einem Parallelfall. Das fragliche Schreiben hat bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens existiert und ist folglich ein unechtes Novum (siehe vorstehende E. 1.3.1). Damit stellt sich die Frage nach der Beachtung der zumutbaren Sorgfalt durch die Berufungskläger vor erster Instanz. Wie bereits in E. 1.3.1 aufgeführt, werden im Berufungsverfahren unechte Noven nur noch unter den beschränkten Voraussetzungen von Art.