Dieser Begriff sei bei Geltung der SIA- Norm 118 üblich. In einem Parallelfall habe der Berufungsbeklagte festgehalten, die Garantie betrage 2 Jahre gemäss SIA (Hinweis auf kläg. act. 41, Schreiben RA K___ an RA AA___ vom 15. November 2012). Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die SIA-Norm 118 habe keine allgemeine Verbindlichkeit. Die vertragliche Übernahme der Inhaltsbestimmungen der SIA- Norm 118 geschehe durch Vereinbarung. Das Devis der F___ AG sei einzig Grundlage betreffend Stückzahl und Grösse der offerierenden Fenster gewesen.