Da das Devis der E___ AG jedoch Offert- und Vertragsgrundlage sei, sei konkludent die Gewährleistung nach SIA-Norm 118 vereinbart worden. Hätte der Berufungsbeklagte die Gewährleistung nach SIA 118 wegbedingen wollen, hätte er dies in seiner Offerte und Auftragsbestätigung ausdrücklich festhalten müssen. Da er dies nicht getan habe, sei die Gewährleistung nach SIA-Norm 118 vom Berufungsbeklagten akzeptiert worden. Der Berufungsbeklagte habe die Nachbesserungsarbeiten vom 9. Dezember 2011 explizit als Garantiearbeiten bezeichnet. Dieser Begriff sei bei Geltung der SIA- Norm 118 üblich.