Falls die Parteien in einem wesentlichen Punkt nicht zu einer Einigung gelangten, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen (Bucher, a.a.O., N. 44 zu Art. 1). Zur strittigen Frage, was für Fenster die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus den Akten, dass der Fenstertyp vertraglich geregelt wurde: Vertragsgegenstand waren „Holz-Metall Isolierglasfenster Typ ECO“ (act. B 5/3/5+6). Offensichtlich verstehen jedoch beide Parteien unter dieser Bezeichnung etwas anderes. Daher drängt sich die Frage nach dem Vorliegen eines versteckten Dissenses und damit nach einem gültigen Vertragsschluss auf.