Dissens bezeichnet vorerst bloss das Fehlen von Konsens, d. h. den Fall, dass die Parteien die für die Vertragsentstehung erforderliche Übereinstimmung nicht erreicht haben (Bucher, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., N. 39 zu Art. 1). Der Begriff bleibt beschränkt auf den Fall der Meinung der Parteien (oder der Behauptung seitens der einen von ihnen), einen Vertrag geschlossen zu haben, und er gewinnt hauptsächlich als versteckter Dissens Interesse (Bucher, a.a.O., N. 39 zu Art. 1). Falls die Parteien in einem wesentlichen Punkt nicht zu einer Einigung gelangten, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen (Bucher, a.a.O., N. 44 zu Art. 1).