_ AG habe im Auftrag der Bauherrschaft die Definition des Fensters festgelegt. Am 20. Juli 2010 habe eine Besichtigung der Berufungskläger beim Berufungsbeklagten stattgefunden. Der vom Berufungsbeklagten offerierte Fenstertyp sei sehr wohl physisch vorhanden gewesen. Die Berufungskläger hätten sich das Wissen und Wissenmüssen der von ihnen als Hilfspersonen beigezogenen Planer (E___ AG) anzurechnen und entgegen halten zu lassen. Der Berufungsbeklagte habe kein anderes Fenstersystem als HFA oder XY___.