Seite 12 erhalten. Die Systemskizze habe, wie Zeuge G___ bestätigt habe, nicht die Bedeutung, die die Berufungskläger ihr nachträglich zuzumessen versuchten. Vor Obergericht liess der Berufungsbeklagte hinzufügen, die E___ AG habe ihm mit E-Mail vom 1. Februar 2010 mitteilen lassen, man solle ein Fenster und Glas einsetzen, welches den minimalen gesetzlichen Vorschriften entspreche. Auch die weiteren Fenstereigenschaften habe die E___ AG bestimmt, dies in offensichtlicher Absprache mit den Berufungsklägern. Die E___ AG habe im Auftrag der Bauherrschaft die Definition des Fensters festgelegt.