Die Fenstereigenschaften seien nicht durch die E___ AG bestimmt worden. Diese habe lediglich die groben Rahmenbedingungen für ein erstes Angebot geliefert. Die Auswahl der Fenster sei durch die Berufungskläger erfolgt. Die E___ AG habe keine Verantwortung für die Fenster. Vor Kantonsgericht liess der Berufungsbeklagte ausführen, die Auswahl der Fenster sei durch die Berufungskläger erfolgt. Die Schnittzeichnungen hätten keine selbständige Bedeutung gehabt. Die E___ AG habe diese Zeichnungen lediglich zur Vermassung der von ihr zu tätigenden Montage- und Einbauarbeiten verlangt und