2. Materielles 2.1 Dissens Vor Kantonsgericht liessen die Berufungskläger vorbringen, am 19. Juli 2010 habe die Firma E___ AG zwecks Planung der Anschlüsse Detailschnitte vom Berufungsbeklagten angefordert. Die entsprechenden Zeichnungen seien alle mit „XY___ eco 1“ bezeichnet gewesen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnung des Fenstertyps habe die E___ AG die Übereinstimmung der Zeichnungen mit der Auftragsbestätigung festgestellt und die Fenster anschliessend definitiv gemäss Auftragsbestätigung bestellt. Die Fenstereigenschaften seien nicht durch die E___ AG bestimmt worden.