Das Gericht durfte deshalb angesichts dessen, dass nach dem Versand der Eingabe von RA BB___ vom 27. Februar 2015 am 2. März 2015 an RA AA___ (act. B 18) während rund eines Monats eine Stellungnahme seitens der Berufungskläger ausblieb, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2). Die Rechtsschrift der Berufungskläger vom 7. April 2015 ist demnach klar verspätet und daher unbeachtlich.