Darin ist jedoch kein Anwendungsfall des Replikrechts zu sehen, welches lediglich das Recht auf Stellungnahme zu Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten und nicht zu rein organisatorischen Mitteilungen des Gerichts (hier lediglich die Bekanntgabe der geänderten Besetzung des Gerichts) beinhaltet. Das Gericht durfte deshalb angesichts dessen, dass nach dem Versand der Eingabe von RA BB___ vom 27. Februar 2015 am 2. März 2015 an RA AA___ (act. B 18) während rund eines Monats eine Stellungnahme seitens der Berufungskläger ausblieb, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2).