Der Schriftenwechsel war mit der „Freiwilligen Stellungnahme“ von RA AA___ vom 16. Februar 2015 sowie dem Antwortschreiben von RA BB___ vom 27. Februar 2015 abgeschlossen. Die Eingabe vom 7. April 2015, um die es hier geht, erfolgte wohl innerhalb einer Reaktionszeit von 10 Tagen, jedoch nur, wenn man sie in (zeitliche) Relation zum Hinweis des Gerichtes vom 26. März 2015 (act. B 21) bringt, dass der Fall voraussichtlich am 26. Mai 2015 beraten werde.